Kurz gesagt: Die befristete beihilferechtliche Genehmigung für die KWKG-Förderung außerhalb des Ausschreibungssegments endet nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2026 — eine Anschlussregelung ist bislang nicht in Kraft (Stand: September 2026). Für Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) und anderen KWK-Anlagen heißt das: Jetzt die eigenen Fristen kennen, die Wirtschaftlichkeit ohne Zuschlag durchrechnen und die Weichen für Weiterbetrieb, Repowering oder Umstieg stellen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt die konkreten Handlungsoptionen.
Worum es beim KWKG geht
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fördert Anlagen, die Strom und Wärme gleichzeitig erzeugen — vom kleinen BHKW im Mehrfamilienhaus über Klärgas- und Biogas-BHKW bis zur großen KWK-Anlage im Wärmenetz. Kern der Förderung ist der KWK-Zuschlag: eine Vergütung je erzeugter Kilowattstunde KWK-Strom, gezahlt über eine begrenzte Betriebszeit. Anlagen bis 500 kW sowie Wärmenetze und Wärmespeicher erhalten diesen Zuschlag über eine Zulassung beim BAFA; Anlagen von mehr als 500 kW bis 50 MW müssen sich über Ausschreibungen präqualifizieren.
Für viele Betreiber ist der Zuschlag ein fester Baustein der Wirtschaftlichkeit. Genau dieser Baustein steht 2026 auf dem Prüfstand — aus zwei ganz unterschiedlichen Gründen.
Zwei Fristen, die man nicht verwechseln darf
1. Der systemische Stichtag: 31. Dezember 2026
Die EU-Kommission hatte die KWKG-Förderung außerhalb des Ausschreibungssegments — einschließlich der Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern — beihilferechtlich nur befristet bis Ende 2026 genehmigt. Ohne Anschlussregelung entfällt damit ab 2027 die Grundlage für neue Zulassungen in diesem Segment.
Der Gesetzgeber hat mit dem KWKG-Änderungsgesetz 2025 (in Kraft seit dem 1. April 2025) bereits einen Teil des Problems entschärft: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (BImSchG) besitzen — oder, sofern keine solche Genehmigung erforderlich ist, bis dahin verbindlich bestellt sind —, haben anschließend bis zu vier Jahre Zeit, den Dauerbetrieb aufzunehmen. Der Förderdeckel für Wärmenetze wurde zudem von 20 auf 50 Millionen Euro angehoben. Damit ist die Planungslücke für Projekte mit langen Genehmigungszeiten abgemildert — die grundsätzliche Befristung bis Ende 2026 bleibt aber bestehen.
Wichtig ist deshalb: Der 31. Dezember 2026 ist kein Baubeginn-Termin, sondern ein Genehmigungs- bzw. Bestell-Stichtag. Wer eine neue oder modernisierte KWK-Anlage plant und die Förderung sichern will, muss bis dahin die Genehmigung in der Hand halten oder verbindlich bestellt haben — die physische Inbetriebnahme darf später folgen.
2. Das individuelle Förderende Ihrer Anlage
Unabhängig vom systemischen Stichtag endet die Förderung für jede einzelne Anlage nach einer festgelegten Betriebszeit. Der KWK-Zuschlag wird nur für eine begrenzte Zahl an Vollbenutzungsstunden gezahlt — bei neueren Anlagen in der Regel 30.000 Stunden. Zusätzlich ist die pro Kalenderjahr geförderte Stundenzahl gedeckelt und sinkt schrittweise: von 3.500 Vollbenutzungsstunden ab 2025 auf 2.700 Stunden ab 2029.
Für ältere BHKW bedeutet das: Der Zuschlagszeitraum läuft oft ohnehin in den nächsten Jahren aus — ganz gleich, wie es mit der KWKG-Novelle weitergeht. Prüfen Sie deshalb zuerst, wie viele geförderte Vollbenutzungsstunden Ihre Anlage noch vor sich hat.
Was das EuGH-Urteil vom Juli 2026 ändert
Am 9. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-242/24 P das Rechtsmittel der EU-Kommission gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom Januar 2024 zurückgewiesen. Kernaussage: Die Förderung nach dem KWKG ist keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts.
Für die Praxis ist das eine gute Nachricht — mit Einschränkung. Fällt die Förderung nicht unter die EU-Beihilfekontrolle, hat der deutsche Gesetzgeber mehr Spielraum, eine Anschlussregelung ohne aufwendige Notifizierung bei der EU-Kommission zu schaffen. Das beseitigt aber nicht automatisch die Befristung: Solange keine gesetzliche Anschlussregelung in Kraft ist, bleibt der 31. Dezember 2026 der maßgebliche Stichtag. Verbände wie VKU und BDEW drängen deshalb auf eine zügige Novelle.
Unser Rat: Verlassen Sie sich in Investitionsentscheidungen nicht auf eine angekündigte, aber noch nicht verabschiedete Verlängerung. Planen Sie mit der geltenden Rechtslage — und behalten Sie den Gesetzgebungsprozess im Blick.
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Option A — Weiterbetrieb ohne Zuschlag
Läuft der Zuschlag aus, muss die Anlage nicht stillstehen. Ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ist möglich, wenn andere Erlös- und Einsparpfade tragen: hoher Eigenverbrauch des erzeugten Stroms, Vermarktung von Regelenergie, Wärmelieferung an Dritte oder — bei Biogas-BHKW — die Weiterbetriebs- und Repowering-Logik nach dem EEG-Förderende. Entscheidend ist eine ehrliche Wirtschaftlichkeitsrechnung ohne Zuschlag.
Option B — Repowering / Neuanlage
Wer die Anlage ohnehin erneuern will, kann mit einem Repowering neue Förderfähigkeit erschließen — vorausgesetzt, der Genehmigungs-Stichtag 31.12.2026 wird eingehalten. Für genehmigungspflichtige Anlagen heißt das: rechtzeitig das BImSchG-Verfahren starten. Bei BHKW an Biogasanlagen sind zusätzlich die anlagenspezifischen Genehmigungsfragen zu klären.
Option C — Umstieg auf Wärmepumpe oder Wärmenetz
In manchen Konstellationen ist der Ausstieg aus der Verbrennung die wirtschaftlichere Perspektive — etwa der Umstieg auf eine Großwärmepumpe oder die Einbindung in ein Wärmenetz. Wenn Sie Prozess- oder Abwärme nutzen, lohnt der Blick auf die Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz und die Möglichkeit, KWK-Wärme in ein Nahwärmenetz einzuspeisen.
Option D — Ausschreibung (größere Anlagen)
KWK-Anlagen über 500 kW können am Ausschreibungssegment teilnehmen. Hier gelten eigene Fristen, Höchstwerte und Nachweispflichten — eine frühzeitige Einordnung der eigenen Anlagengröße und -konzeption ist ratsam.
So gehen Sie strukturiert vor
- Förderstatus feststellen: Wie viele geförderte Vollbenutzungsstunden hat Ihre Anlage noch? Wann endet der Zuschlagszeitraum?
- Wirtschaftlichkeit ohne Zuschlag rechnen: Deckungsbeitrag aus Strom, Wärme und Eigenverbrauch — mit und ohne Förderung.
- Fristen sichern: Wenn Neuanlage/Repowering: Genehmigung oder verbindliche Bestellung bis 31.12.2026 einplanen.
- Technische Optionen bewerten: Weiterbetrieb, Repowering, Umstieg oder Ausschreibung — inklusive Genehmigungs- und Emissionsschutzfragen.
- Entscheidung dokumentieren: Wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbar, mit Blick auf die noch offene Novelle.
Als Ingenieurbüro im Nordwesten begleiten wir Betreiber bei genau diesen Schritten — von der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bis zur Konzeption der Anschlusslösung. Sprechen Sie uns an, bevor die Fristen knapp werden.
Rechtlicher Hinweis / Aktualität
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom September 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung. Maßgeblich sind das jeweils gültige Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die Vorgaben des BAFA. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Da eine KWKG-Novelle in Vorbereitung ist, prüfen Sie den aktuellen Rechtsstand vor jeder Investitionsentscheidung.
