Stand: 07.09.2026
Für die erste große Welle von Biogasanlagen läuft 2026 die 20-jährige EEG-Erstvergütung aus. Damit steht eine Entscheidung an, die über die nächsten zehn bis fünfzehn Betriebsjahre bestimmt: weiterbetreiben, flexibilisieren, repowern – oder geordnet stilllegen? Anders als beim Start 2006 gibt es heute keinen automatischen Anschlusstarif mehr. Wer weitermachen will, muss aktiv werden. Dieser Beitrag ordnet die vier Wege ein und zeigt, an welcher Stelle das Genehmigungsrecht zum entscheidenden Faktor wird.
Kurz gesagt: Vier Wege am Ende der EEG-Vergütung
- Weiterbetrieb: Anschlussförderung über die Biomasse-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur sichern – für weitere 12 Jahre (durch das Biomassepaket von 10 auf 12 Jahre verlängert).
- Flexibilisierung: Leistung überbauen, bedarfsorientiert einspeisen und den Flexibilitätszuschlag mitnehmen. Meist Voraussetzung, um im heutigen Marktdesign überhaupt wirtschaftlich zu bleiben.
- Repowering: veraltete Technik (BHKW, Gasaufbereitung, Steuerung) modernisieren – seit der BImSchG-Novelle über ein vereinfachtes Verfahren möglich.
- Stilllegung / Umnutzung: wenn Substrat, Standort oder Technik keine wirtschaftliche Perspektive mehr hergeben – dann geordnet und rechtssicher zurückbauen oder umnutzen.
Welcher Weg trägt, hängt von Anlagengröße, Substratverfügbarkeit, Technikzustand und Standort ab. Die genehmigungsrechtlichen Folgen sind dabei kein Nachgedanke, sondern oft der Faktor, der Zeitplan und Wirtschaftlichkeit bestimmt.
Was 2026 wirklich passiert: kein Anschlusstarif, sondern Ausschreibung
Nach Ablauf der 20-jährigen Erstvergütung endet der gesetzlich feste Zahlungsanspruch. Für die große Mehrheit der Anlagen führt der Weg zu einer Anschlussförderung nur noch über die Biomasse-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) – ein Bieterverfahren mit begrenztem Volumen und Gebotshöchstwerten.
Eine Ausnahme gibt es: Gülle-Kleinanlagen bis 150 kW sind von der Ausschreibung befreit und erhalten weiterhin eine feste gesetzliche Vergütung.
Das Biomassepaket (verkündet im Februar 2025, beihilferechtlich von der EU-Kommission im September 2025 genehmigt) hat die Rahmenbedingungen deutlich verbessert:
- Ausschreibungsvolumen stark erhöht – für 2026 rund 1.126 MW (statt der zuvor knappen Mengen unter dem EEG 2023).
- Anschlussförderung von 10 auf 12 Jahre verlängert.
- Flexibilitätszuschlag angehoben (siehe unten).
- Südquote ersatzlos gestrichen; Mais-Obergrenze (Maisdeckel) sinkt 2026 auf 25 Masse-%.
Für Betreiber heißt das: Die Chancen auf einen Zuschlag sind besser als in den mageren Jahren zuvor – aber es bleibt ein Wettbewerbsverfahren, auf das man sich rechtzeitig und technisch sauber vorbereiten muss.
Option 1 – Weiterbetrieb über die Ausschreibung
Bestandsanlagen können an den Ausschreibungen teilnehmen, sobald ihr bisheriger Zahlungsanspruch nur noch begrenzte Zeit läuft (Frühwechsel bis rund fünf Jahre vor Ende ist möglich). Planen Sie dabei ein: Nach einem Zuschlag gilt eine Realisierungsfrist von rund dreieinhalb Jahren, innerhalb derer die geförderte Leistung tatsächlich erbracht werden muss – bei geplanter Flexibilisierung oder Repowering ist dieser Zeitraum für Genehmigung und Umbau mitzudenken. Die Gebotstermine 2026 sind der 1. April und der 1. Oktober.
Die Gebotshöchstwerte 2026 liegen bei 19,43 ct/kWh für Neuanlagen und 19,83 ct/kWh für Bestandsanlagen. Das ausgeschriebene Volumen der April-Runde 2026 lag bei rund 727 MW und war unterzeichnet; bezuschlagt wurde ein Teil davon. Für die Oktober-Runde 2026 waren rund 617 MW ausgeschrieben. Dass die beiden Rundenvolumina (rund 727 + 617 MW) in der Summe über dem Jahresvolumen von rund 1.126 MW liegen, ist kein Widerspruch: In eine Ausschreibungsrunde werden auch Mengen übertragen, die in Vorrunden ausgeschrieben, aber nicht bezuschlagt wurden (endogene Mengenerhöhung nach EEG). Die Rundenvolumina liegen deshalb über der rein hälftigen Aufteilung des Jahresvolumens.
Für den reinen Weiterbetrieb ohne technische Änderung gilt: Die Anlage muss die Ausschreibungsbedingungen erfüllen und im Zuschlagsfall die zugesagte Leistung liefern. Was nach einem Zuschlag konkret zu prüfen ist, haben wir im Beitrag Biomasse- und Biomethan-Ausschreibung 2026: der Betreiber-Check aufbereitet.
Option 2 – Flexibilisierung: von der Grundlast zur bedarfsorientierten Fahrweise
Reiner Grundlastbetrieb rechnet sich unter den heutigen Vergütungshöhen für die meisten Anlagen nicht mehr. Der Hebel heißt Flexibilisierung: Sie überbauen die installierte Leistung (mehr BHKW-Leistung als bemessene Leistung), speisen bedarfsorientiert ein – dann, wenn Strom knapp und teuer ist – und erhalten dafür einen Flexibilitätszuschlag.
Aktuelle Werte (seit Biomassepaket, Stand 10/2025):
- 100 €/kW pro Jahr für neu flexibilisierte bzw. noch nicht geförderte Leistung (angehoben von zuvor 65 €/kW).
- 50 €/kW pro Jahr für bereits im ersten Förderzeitraum geförderte Leistung.
- Für ältere Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014) greift statt des Flexzuschlags die Flexibilitätsprämie von 130 €/kW.
Flexibilisierung ist technisch selten „nur ein zweites BHKW": Sie zieht in der Regel größere Gasspeicher, zusätzliche Aggregate und eine geänderte Fahrweise nach sich – und damit fast immer eine genehmigungsrechtliche Prüfung (siehe unten).
Option 3 – Repowering: modernisieren statt stilllegen
Viele Anlagen der ersten Generation laufen mit BHKW, Gasaufbereitung und Steuerungstechnik von 2005/2006. Repowering – der Austausch veralteter Komponenten gegen effizientere – kann Wirkungsgrad, Verfügbarkeit und Flexibilität deutlich heben und ist häufig die Voraussetzung, um im Ausschreibungswettbewerb zu bestehen.
Genehmigungsrechtlich gibt es dafür seit der BImSchG-Novelle ein eigenes vereinfachtes Repowering-Verfahren (§ 16b BImSchG): Geprüft wird im Kern nur das, was sich durch die Modernisierung nachteilig ändert – nicht die gesamte Anlage neu. Das kann Verfahren spürbar verkürzen. Ob das vereinfachte Verfahren greift oder eine reguläre Änderungsgenehmigung nötig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Option 4 – Geordnete Stilllegung oder Umnutzung
Wenn Substratbasis, Standort oder Technikzustand keine tragfähige Perspektive mehr bieten, ist die geordnete Stilllegung die ehrliche Option. Auch das ist nicht formlos: Rückbau, Entleerung und Entsorgung, der Umgang mit Gärresten und die Rücknahme immissionsschutzrechtlicher Pflichten müssen rechtssicher abgewickelt werden. Eine Umnutzung – etwa als reiner Gasspeicher, Wärmelieferant über ein Nahwärmenetz oder Standort für andere Anlagen – kann eine Alternative sein; Anknüpfungspunkte dazu im Beitrag Nahwärmenetz aus Biogas.
Der genehmigungsrechtliche Hebel: Wann BImSchG und Störfallrecht greifen
Sobald Sie die Anlage technisch ändern – zusätzliches oder leistungsstärkeres BHKW, neuer/größerer Gasspeicher, höhere Feuerungswärmeleistung oder höherer Durchsatz – wird das Immissionsschutzrecht zum Taktgeber:
- Anzeige nach § 15 BImSchG: Eine Änderung ist mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen, wenn Auswirkungen auf Schutzgüter möglich sind, aber keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
- Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: erforderlich bei einer wesentlichen Änderung mit möglichen nachteiligen Auswirkungen – der typische Fall bei Flexibilisierung mit zusätzlichen BHKW und neuen Gasspeichern.
- Vereinfachtes Repowering-Verfahren nach § 16b BImSchG: für die Modernisierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen; Prüfumfang auf die repowering-bedingten Änderungen beschränkt.
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV): Biogas ist ein entzündbares Gas. Überschreitet die vorhandene Gasmenge die gesetzlichen Mengenschwellen – 10.000 kg (untere Klasse) bzw. 50.000 kg (obere Klasse) –, gelten zusätzliche Betreiberpflichten. Eine Vergrößerung des Gasspeichers im Zuge der Flexibilisierung kann eine Anlage erstmals unter die Störfall-Verordnung bringen. Die Umrechnung der Mengenschwellen in ein konkretes Gasspeichervolumen ist anlagenspezifisch zu berechnen.
Genau an dieser Schnittstelle liegt unsere Kernkompetenz: IB Brinkmann plant BImSchG-Genehmigungen und Änderungsgenehmigungen für Biogasanlagen, führt das Anlagenregister und begleitet die Anforderungen der Störfall-Verordnung – von der Weichenstellung bis zum genehmigten Umbau. Ein Beispiel aus der Praxis: die Flexibilisierung einer Anlage in der Region Emsland, bei der ein zusätzliches Flex-BHKW und ein deutlich größerer Gasspeicher eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und erstmals die Störfall-Verordnung auslösten. Wie ein solches Verfahren abläuft, lesen Sie im Ratgeber BImSchG-Genehmigungsverfahren für Biogasanlagen und im Beitrag BImSchG-Genehmigung für Biogasanlagen.
So gehen Sie die Entscheidung an (Fahrplan)
- Restlaufzeit und Fristen klären: Wann endet Ihre Erstvergütung genau, ab wann können Sie an der Ausschreibung teilnehmen?
- Technischen Zustand bewerten: Welche Komponenten sind am Ende, was ließe sich flexibilisieren oder repowern?
- Wirtschaftlichkeit der Optionen rechnen: Weiterbetrieb vs. Flex vs. Repowering vs. Stilllegung – inklusive Substratkosten und Flexzuschlag.
- Genehmigungsrechtliche Trigger prüfen: Reicht eine Anzeige, oder braucht es eine Änderungsgenehmigung? Wird die Störfall-Verordnung berührt?
- Zeitplan rückwärts vom Gebotstermin planen: Genehmigungsverfahren brauchen Vorlauf – die Weichen müssen stehen, bevor der Ausschreibungstermin kommt.
FAQ
Bekomme ich nach 20 Jahren automatisch eine Anschlussvergütung?
Nein. Für die meisten Anlagen gibt es keinen festen Anschlusstarif mehr – die Anschlussförderung läuft über die Biomasse-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Nur Gülle-Kleinanlagen bis 150 kW sind ausschreibungsbefreit. Förderfähigkeit und -höhe richten sich nach der jeweils gültigen EEG-Fassung und den Ausschreibungsbedingungen der BNetzA; kein Rechtsanspruch auf einen Zuschlag.
Wie lange läuft die Anschlussförderung?
Nach einem Zuschlag in der Ausschreibung beträgt der Förderzeitraum 12 Jahre (durch das Biomassepaket von 10 auf 12 Jahre verlängert). Maßgeblich ist die jeweils gültige EEG-Fassung; kein Rechtsanspruch.
Wie hoch ist der Flexibilitätszuschlag aktuell?
Seit dem Biomassepaket (Stand 10/2025): 100 €/kW pro Jahr für neu flexibilisierte bzw. noch nicht geförderte Leistung, 50 €/kW für bereits geförderte Leistung; für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gilt die Flexibilitätsprämie von 130 €/kW. Werte richten sich nach der jeweils gültigen EEG-Fassung; kein Rechtsanspruch; vor Planung tagesaktuell prüfen.
Löst Flexibilisierung oder Repowering eine neue Genehmigung aus?
Häufig ja. Zusätzliche BHKW-Leistung oder größere Gasspeicher können eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erfordern; für Modernisierungen kann das vereinfachte Repowering-Verfahren nach § 16b BImSchG greifen; kleinere Änderungen sind ggf. nur nach § 15 BImSchG anzuzeigen. Das ist eine Einzelfallentscheidung.
Wann greift die Störfall-Verordnung?
Wenn die vorhandene Menge entzündbaren Gases die gesetzlichen Mengenschwellen (10.000 kg untere, 50.000 kg obere Klasse) überschreitet. Eine Speichervergrößerung im Zuge der Flexibilisierung kann eine Anlage erstmals störfallpflichtig machen. Die Umrechnung auf Ihr konkretes Speichervolumen ist anlagenspezifisch zu berechnen.
Fazit & nächster Schritt
Das EEG-Förderende ist keine Sackgasse, sondern eine Weichenstellung. Weiterbetrieb, Flexibilisierung und Repowering sind unter dem Biomassepaket wirtschaftlich wieder attraktiver geworden – aber jede dieser Optionen hat einen genehmigungsrechtlichen Preis, der Zeitplan und Kosten bestimmt. Wer den Ausschreibungstermin treffen will, muss die BImSchG-Fragen früh klären.
IB Brinkmann begleitet Sie bei genau dieser Entscheidung – von der Bewertung der Optionen über die BImSchG-Genehmigungsplanung bis zu Anlagenregister und Störfallrecht. Sprechen Sie uns an.
Hinweise und Quellen (Stand 07.09.2026)
- Bundesnetzagentur – Ausschreibungen Biomasse (Ergebnisse April 2026 / Oktober 2026, Gebotstermine, Höchstwerte, Volumina).
- FNR-Themenportal Biogas – Biomassepaket, Neuerungen im EEG (Flexzuschlag 100 €/kW, Anschlussförderung 12 Jahre, Volumen 2026 ~1.126 MW, Südquote gestrichen, Maisdeckel 25 %), Stand 10/2025.
- Gesetze im Internet – § 15 BImSchG; § 16b BImSchG; 12. BImSchV (Störfall-Verordnung, Mengenschwellen).
- Hinweis: Fördersätze, Ausschreibungsbedingungen und Mengenschwellen sind der tagesaktuellen Rechtslage zu entnehmen. Kein Rechtsanspruch auf Förderung/Zuschlag; genehmigungsrechtliche Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
