Infografik im IB-Brinkmann-Stil: horizontaler Zeitstrahl mit fünf Schritten zur Heizungsförderung 2026 — Beratung & Konzept, Fachliche Bestätigung, Antrag bei der KfW (vor Vertragsabschluss), Vertrag & Einbau, Nachweis & Auszahlung.
Förderung

Heizungsförderung 2026: So sichern Sie sich bis zu 70 % Zuschuss für Ihre neue Heizung

Grundförderung, Boni und der 70-%-Deckel der KfW-458-Heizungsförderung 2026 — plus die wichtigste Regel: erst Antrag, dann Vertrag.

Von Jan Brinkmann, Dipl.-Ing., veröffentlicht am

Stand der Förderzahlen: KW 39/2026.

Förderkonditionen ändern sich. Die in diesem Beitrag genannten Sätze geben den uns bekannten Stand wieder; maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültige Richtlinie. Quellen am Ende des Beitrags.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Der Austausch Ihrer alten Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage — meist eine Wärmepumpe — wird auch 2026 über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst. Ausgezahlt wird der Zuschuss über die KfW (Programm 458).
  • Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung von 30 % und bis zu zwei Boni zusammen. In der besten Kombination sind maximal 70 % der förderfähigen Kosten möglich (bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 %).
  • Für ein Einfamilienhaus sind seit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 bis zu 28.000 Euro an Kosten förderfähig — das ergibt bei 70 % einen maximalen Zuschuss von 19.600 Euro.
  • Die wichtigste Regel: Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden. Wer zu früh unterschreibt, verliert den Anspruch.
  • Damit Antrag und Technik zusammenpassen, brauchen Sie eine fachliche Bestätigung. Genau hier setzt unsere Energieberatung an.

Wer bekommt 2026 Förderung — und wofür?

Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Gefördert wird der Einbau einer klimafreundlichen Heizung im Bestand, zum Beispiel:

  • Wärmepumpen (Luft, Erdreich, Grund- oder Abwasser),
  • Biomasseheizungen,
  • der Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Solarthermie sowie weitere im Programm gelistete Anlagen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen selbstnutzenden und vermietenden Eigentümern: Die Grundförderung steht beiden offen. Die beiden interessantesten Boni — Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus — sind dagegen selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Den genauen Förderanspruch klären wir im Einzelfall.

Die drei Bausteine: Grundförderung plus zwei Boni

Die Heizungsförderung ist ein Baukastensystem. Sie starten mit der Grundförderung und addieren die Boni, auf die Sie Anspruch haben.

1. Grundförderung: 30 %

Den Sockel von 30 % der förderfähigen Kosten erhält jede förderfähige Heizung — unabhängig vom Einkommen und davon, ob Sie selbst im Haus wohnen.

2. Klimageschwindigkeitsbonus: +16 Prozentpunkte

Diesen Bonus erhalten selbstnutzende Eigentümer, wenn sie eine noch funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen — oder eine Gas- bzw. Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre alt ist. Mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 wurde der Bonus von +20 auf +16 Prozentpunkte reduziert. Eine erste weitere Degression greift ab 1. Februar 2027 (−4 Prozentpunkte je Halbjahr), der Bonus läuft bis Mitte 2028 aus.

3. Einkommensbonus: +40 / +30 / +10 Prozentpunkte (gestaffelt)

Selbstnutzende Eigentümer erhalten den Einkommensbonus seit der BEG-Reform gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen: +40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro, +30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro, +10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro. Bei minderjährigen Kindern erhöht ein Familienzuschlag die jeweilige Einkommensgrenze um 10.000 Euro. Maßgeblich ist das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahres vor der Antragstellung.

Weggefallen: Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag

Der frühere Effizienzbonus (+5 Prozentpunkte für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdreich-/Wasser-Wärmequelle) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagen sind mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 entfallen.

Wichtig zur Kombination: Die Boni sind addierbar, aber die Gesamtförderung ist bei 70 % gedeckelt (bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 %). Wer rechnerisch darüber käme, erhält trotzdem nur den gedeckelten Satz.

Wie hoch ist die Förderung maximal?

Die Förderung wird nicht auf die tatsächlichen Kosten ohne Grenze gezahlt, sondern auf förderfähige Höchstbeträge:

  • Einfamilienhaus (1. Wohneinheit): 28.000 €
  • 2. bis 6. Wohneinheit (je): 15.000 €
  • ab 7. Wohneinheit (je): 8.000 €

Rechenbeispiel Einfamilienhaus: Grundförderung (30 %) + Klimageschwindigkeitsbonus (+16 Prozentpunkte) = 46 %. Der Effizienzbonus ist mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 entfallen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind das 12.880 Euro Zuschuss. Kommt der Einkommensbonus hinzu (z. B. +30 Prozentpunkte bei zu versteuerndem Einkommen bis 40.000 Euro), ergäbe sich rechnerisch 76 % — die Gesamtförderung ist jedoch bei 70 % gedeckelt (bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro bis zu 80 %). Bei 70 % und 28.000 Euro sind das maximal 19.600 Euro.

Die wichtigste Regel: erst Antrag, dann Vertrag

Hier verschenken die meisten Eigentümer Geld. Es gilt:

Der Förderantrag muss vor Abschluss des Liefer- bzw. Leistungsvertrags gestellt werden.

Maßgeblich für den sogenannten „Vorhabenbeginn" ist also der Vertragsabschluss — nicht der körperliche Beginn der Bauarbeiten. Wer den Vertrag mit dem Heizungsbauer unterschreibt, bevor der Antrag bei der KfW liegt, verliert in der Regel den Förderanspruch. Zulässig ist ein Vertrag nur dann, wenn er ausdrücklich unter der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wird.

Unser Rat: Klären Sie die Förderung, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Schritt für Schritt zum Zuschuss

Infografik im IB-Brinkmann-Stil: horizontaler Zeitstrahl mit fünf Schritten zur Heizungsförderung 2026 — Beratung & Konzept, Fachliche Bestätigung, Antrag bei der KfW (vor Vertragsabschluss), Vertrag & Einbau, Nachweis & Auszahlung.
  1. Beratung und Konzept — Wir prüfen, welche Heizung zu Ihrem Gebäude passt und auf welche Boni Sie Anspruch haben.
  2. Fachliche Bestätigung einholen — Für den Antrag brauchen Sie eine Bestätigung durch ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin/einen -Experten.
  3. Antrag bei der KfW stellen — über das KfW-Zuschussportal, vor Vertragsabschluss.
  4. Vertrag schließen und Heizung einbauen — erst nach Antragstellung (oder mit aufschiebender Bedingung).
  5. Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten — nach Abschluss der Maßnahme.

Welche Rolle die Energieberatung von IB Brinkmann spielt

Förderhöhe und Antragsreihenfolge entscheiden über mehrere Tausend Euro — und über die Frage, ob Ihr Antrag überhaupt durchgeht. Als Ingenieurbüro mit Schwerpunkt Energieberatung begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung bis zur technischen Bestätigung:

  • Wir prüfen Ihren konkreten Förderanspruch inklusive aller kombinierbaren Boni.
  • Wir sorgen dafür, dass Antrag und Technik zusammenpassen und die Reihenfolge stimmt.
  • Auf Wunsch erstellen wir einen individuellen Sanierungsfahrplan, der Heizungstausch und weitere Maßnahmen sinnvoll staffelt.

Wir sind in Hatten bei Oldenburg und auf Norderney für Sie da — für die Region Ostfriesland, das Oldenburger Land und die Inseln.

→ Lassen Sie Ihren Förderanspruch prüfen: Jetzt Ersteinschätzung zur Energieberatung anfragen.

Weiterführend: alle Programme im Überblick im Förder-Hub, die wichtigsten BEG-Änderungen 2026 im Überblick sowie der typische Anlass, eine alte Ölheizung tauschen zu lassen.

Hinweise & Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Förderangaben ohne Gewähr. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung; maßgeblich ist die jeweils gültige BAFA-/KfW-Richtlinie. Stand der Förderzahlen: KW 39/2026.

Quellen (abgerufen 2026-06-22):

  • KfW, „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)", kfw.de
  • KfW, Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen)
  • KfW, „Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung", kfw.de/Heizungsförderung
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