Horizontale Zeitleiste zum Gebäudeenergiegesetz: 2024 GEG gilt, 30.06.2026 kommunale Wärmeplanung Großstädte, 30.06.2028 übrige Kommunen.
GEG & Recht

GEG 2026: Was für Hauseigentümer jetzt wirklich gilt — nach der GModG-Reform

GEG 2026 erklärt: Was seit der GModG-Reform (in Kraft seit 29.07.2026) gilt, was sich für Heizungen geändert hat und ob Sie tauschen müssen. Unabhängig eingeordnet.

Von Jan Brinkmann, Dipl.-Ing., veröffentlicht am

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz") gilt weiter — seit dem 29. Juli 2026 in der durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) novellierten Fassung. Eine funktionierende Heizung müssen Sie deshalb nicht austauschen.
  • Das GModG ersetzt die starre 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht durch einen technologieoffenen Ansatz. Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt ab 2029 eine stufenweise steigende Bio-/Erneuerbaren-Quote (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, klimaneutral ab 2045). Einzelne Regelungen des GModG greifen erst ab dem 1. Januar 2027.
  • Kein Handlungsdruck bei intakter Anlage. Es gibt keine allgemeine Austauschpflicht für funktionierende Gas- oder Ölheizungen; geht die Anlage kaputt, dürfen Sie sie reparieren. Die enge Kopplung an die kommunale Wärmeplanung wurde gelockert.
  • Für Ihre Entscheidung heißt das: intakte Heizung → kein Handlungsdruck. Heizung am Ende → in Ruhe Optionen und Förderung prüfen, statt überstürzt handeln.

Kaum ein Thema verunsichert Hauseigentümer so sehr wie das „Heizungsgesetz". Mal heißt es, es werde abgeschafft, mal, jeder müsse jetzt eine Wärmepumpe einbauen. Beides ist so nicht richtig. Dieser Beitrag ordnet ein, was 2026 nach geltendem Recht tatsächlich gilt und was sich erst ändern soll — ohne Panikmache und ohne Verkaufsdruck.

Was gilt 2026 nach aktuellem Recht?

Maßgeblich ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) — seit dem 29. Juli 2026 in der durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) novellierten Fassung. Das GModG wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 Teil I Nr. 226). Wichtig für die Einordnung: Das GEG wurde reformiert, nicht abgeschafft — die Kernpflichten bleiben, die starre 65-Prozent-Regel wurde jedoch durch einen technologieoffenen Ansatz ersetzt.

Was aus der 65-Prozent-Regel geworden ist. Bis zur Reform galt: Eine neu eingebaute Heizung sollte zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden — im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Diese starre Quote hat das GModG gestrichen und durch einen technologieoffenen Ansatz ersetzt, der stärker auf die tatsächliche CO₂-Wirkung abstellt. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen ist ab 2029 ein stufenweise steigender Anteil erneuerbarer Brennstoffe vorgesehen (die sogenannte „Bio-Treppe", siehe unten). Entscheidend bleibt: Die Anforderungen betreffen den Einbau einer neuen Heizung, nicht den Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage.

Wärmeplanung und Heizungswahl — jetzt entkoppelt. Vor der Reform hing der Stichtag, ab dem im Bestand strengere Erneuerbaren-Anforderungen an neue Heizungen griffen, an der kommunalen Wärmeplanung. Diese enge Kopplung hat das GModG gelockert. Die kommunale Wärmeplanung läuft unabhängig davon weiter: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern legen ihren Wärmeplan bis zum 30.06.2026, alle übrigen Kommunen bis zum 30.06.2028 vor. Sie liefert Ihnen eine wichtige Orientierung, ob an Ihrem Standort perspektivisch ein Wärmenetz entsteht — ein zentraler Baustein für die Heizungsentscheidung. Sie zwingt Sie aber nicht zu einem überstürzten Heizungstausch.

Bestandsschutz und Reparatur. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen — es gibt keine generelle Austauschpflicht für intakte Anlagen. Geht Ihre Heizung kaputt, dürfen Sie sie reparieren. Lässt sie sich nicht mehr reparieren, greifen Übergangsfristen, innerhalb derer Sie eine Lösung finden können. Auch bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterbetrieben werden; der Betrieb rein fossiler Heizungen läuft mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 aus. Es besteht also kein Grund zu überstürztem Handeln.

Was das GModG geändert hat (in Kraft seit 29. Juli 2026)

Die Reform des GEG ist abgeschlossen und geltendes Recht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft; einzelne Regelungen greifen erst ab dem 1. Januar 2027. Die folgenden Punkte sind damit von „geplant" zu geltendem Recht geworden.

Reform des GEG durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Das GEG wurde durch das „Gebäudemodernisierungsgesetz" (amtliche Abkürzung GModG) novelliert. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt; verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 Teil I Nr. 226). Es ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft; einzelne Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027.

Wegfall der starren 65-Prozent-Regel. Das GModG ersetzt die feste 65-Prozent-Quote durch einen technologieoffeneren Ansatz, der stärker auf die tatsächliche CO₂-Wirkung abstellt. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt ab 2029 ein verpflichtender, stufenweise steigender Anteil erneuerbarer Brennstoffe — die „Bio-Treppe": 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040; bis 2045 müssen Heizungen klimaneutral betrieben werden.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet. Mit dem GModG herrscht beim Gesetzesrahmen jetzt Klarheit. Für Sie heißt das: Treffen Sie die Heizungsentscheidung nach dem Zustand Ihrer Anlage und einer Bedarfsbetrachtung — nicht aus Sorge vor „dem Heizungsgesetz". Die solide Basis ist das geltende GEG in seiner GModG-Fassung plus die weiterhin verfügbare Förderung. Wer eine funktionierende Anlage hat, hat Zeit; wer neu baut oder tauscht, wählt technologieoffen die für sein Gebäude wirtschaftlichste Lösung.

Was heißt das konkret für Ihre Heizung?

Die Entscheidungslogik ist einfacher, als die Schlagzeilen vermuten lassen:

  • Ihre Heizung läuft zuverlässig? Dann besteht kein Handlungsdruck. Sie können den weiteren Gesetzgebungsweg in Ruhe abwarten und Ihre Anlage normal weiterbetreiben.
  • Ihre Heizung ist alt oder steht vor dem Ende? Dann lohnt es sich, jetzt zu planen — aber besonnen. Prüfen Sie die technischen Optionen (Wärmepumpe, Hybridlösung, Anschluss an ein künftiges Wärmenetz) und die dazu passende Förderung. Eine Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Dämmung der Leitungen) kann eine vorhandene Anlage zudem spürbar effizienter machen und Zeit verschaffen.

Wichtig ist, die beiden Fragen — Was ist technisch sinnvoll? und Was schreibt das Gesetz vor? — nicht zu vermischen. Das GModG verlangt keinen Austausch funktionierender Anlagen; seine Anforderungen greifen beim Neueinbau. Die Frage, welche Heizung sich für Ihr Gebäude rechnet, beantwortet eine Bedarfsbetrachtung — nicht die Tagespolitik.

Förderung bleibt — unabhängig von der Gesetzesfrage

Ein häufiges Missverständnis: Viele meinen, mit einer Gesetzesreform falle auch die Förderung weg. Das ist nicht der Fall. Die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist rechtlich von der GEG-Pflicht getrennt und steht weiterhin zur Verfügung.

Für den Heizungstausch läuft die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) fort. Sie kombiniert eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten mit mehreren Boni, die als Prozentpunkte-Zuschläge hinzukommen — etwa ein Klimageschwindigkeits-Bonus für den schnellen Austausch alter fossiler Anlagen und ein einkommensabhängiger Bonus. Die Zuschläge addieren sich bis zu einem gedeckelten Höchstfördersatz; die förderfähigen Kosten sind ebenfalls begrenzt. Konkrete Sätze und Deckel finden Sie in unserem Beitrag zur BEG-Förderung 2026.

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster) gibt es zusätzlich den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen wurde. Hinweis: Dieser iSFP-Bonus gilt für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik, nicht für den Heizungstausch (den Wärmeerzeuger). Eine Heizungsoptimierung bleibt dagegen mit iSFP-Bonus förderfähig.

Förder-Disclaimer: Alle Förderangaben Stand KW 26/2026. Förderfähigkeit und -höhe richten sich nach der jeweils gültigen Richtlinie; kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung. Der Förderantrag muss rechtzeitig vor dem schädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden — als schädlicher Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne den Förderzusage-Vorbehalt; ein solcher bedingter Vertrag muss bei Antragstellung bereits vorliegen.

Wie eine unabhängige Energieberatung hier Klarheit schafft

Gerade weil sich die Rechtslage bewegt, ist eine unabhängige, geförderte Energieberatung der ruhigste Weg zur Entscheidung. Als dena-zugelassene Energieeffizienz-Experten prüfen wir herstellerneutral, was für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, welche Pflichten Sie wann betreffen und welche Förderung in welcher Reihenfolge zu beantragen ist. Für unsere Mandanten im Nordwesten — von Hatten und Oldenburg bis Norderney — bedeutet das: eine belastbare Grundlage statt Schlagzeilen. Was eine solche Energieberatung kostet und wie sie Schritt für Schritt abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Energieberatung – Kosten und Ablauf.

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Rechts- und Gesetzgebungs-Disclaimer: Der Gesetzgebungsstand dieses Beitrags wurde am 3. August 2026 aktualisiert (Gebäudemodernisierungsgesetz — GModG — in Kraft seit 29.07.2026, BGBl. 2026 Teil I Nr. 226). Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist jeweils das geltende Recht in seiner aktuellen Fassung. Die Förderangaben sind unverändert Stand KW 26/2026 und weiterhin gültig.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich 2026 meine Heizung austauschen?

Nein. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen — auch nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, in Kraft seit 29.07.2026) gibt es keine allgemeine Austauschpflicht für intakte Anlagen. Das GModG hat die starre 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht durch einen technologieoffenen Ansatz ersetzt; seine Anforderungen betreffen den Einbau einer neuen Heizung. Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt ab 2029 eine stufenweise steigende Bio-Quote.

Wird das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?

Nicht abgeschafft, aber reformiert. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt weiter — seit dem 29. Juli 2026 in der durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) novellierten Fassung (Bundestagsbeschluss 10.07.2026, verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 Teil I Nr. 226). Die starre 65-Prozent-Regel ist entfallen und durch einen technologieoffenen Ansatz ersetzt; einzelne Regelungen greifen ab dem 1. Januar 2027.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht?

Sie dürfen sie reparieren. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, greifen Übergangsfristen, innerhalb derer Sie eine neue Lösung umsetzen können. Für den Austausch stehen Förderungen bereit. Förderfähigkeit und -höhe nach jeweils gültiger Richtlinie; kein Rechtsanspruch.

Bekomme ich noch Förderung für eine neue Heizung?

Ja. Die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) läuft fort: eine Grundförderung von 30 Prozent plus Boni als Prozentpunkte-Zuschläge, bis zu einem gedeckelten Höchstsatz. Stand KW 26/2026; Förderfähigkeit und -höhe nach jeweils gültiger Richtlinie; kein Rechtsanspruch. Antrag vor dem schädlichen Vorhabenbeginn stellen.

Lohnt sich jetzt eine Wärmepumpe — oder soll ich auf das neue Gesetz warten?

Der Gesetzesrahmen steht: Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und lässt die Technologiewahl bewusst offen. Treffen Sie die Entscheidung deshalb nach dem Zustand Ihrer Anlage und einer Bedarfsbetrachtung. Eine unabhängige Energieberatung zeigt, was für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist — und welche Förderung greift. Kein Rechtsanspruch auf Fördergewährung.

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